Planvorlage der Rhätischen Bahn (RhB):
Umbau Bahnhof Landquart (Phase B)
Gesuchstellerin:
Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur
Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur
Gemeinden:
Maienfeld, Landquart, Zizers
Maienfeld, Landquart, Zizers
Gegenstand:
Umbau Bahnhof Landquart (Phase B)
Umbau Bahnhof Landquart (Phase B)
Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Das Verfahren richtet sich nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage:
Die Gesuchsunterlagen können vom 6. Juni 2025 bis 7. Juli 2025 an folgenden Stellen (zu den ordentlichen Öffnungszeiten) eingesehen werden:
– Gemeindeverwaltung Landquart, Unterdorfstrasse 1, 7206 Igis
– Stadtverwaltung Maienfeld, Balatrain 1, 7304 Maienfeld
– Gemeinde Zizers, Vialstrasse 2, 7205 Zizers
– Amt für Energie und Verkehr Graubünden (die Unterlagen sind elektronisch auf www.aev.gr.ch unter der Rubrik „Aktuelles“ einsehbar)
Die vor Ort in Papier aufliegenden Gesuchsunterlagen wurden in Absprache mit dem BAV aus Gründen der Nachhaltigkeit leicht reduziert. Sämtliche fehlenden Papierunterlangen, hauptsächlich sehr technische Dokumentationen, sind in der örtlichen Auflage explizit ausgewiesen. Diese sind jedoch online auf der Homepage www.aev.gr.ch vorhanden und können bei Bedarf in Papier bei der RhB (Herr Winkenjohann, Tel. 081 288 62 71) nachbestellt werden.
Besonderes:
Das Bauvorhaben beinhaltet Rodungen.
Das Bauvorhaben beinhaltet Rodungen.
Bauprofile:
Die Bauprofile werden während der Dauer der öffentlichen Auflage ausgesteckt. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Profile nur am Boden markiert werden. Referenzpunkte sowie Anschriften über die Höhe sind allerdings vorhanden.
Die Bauprofile werden während der Dauer der öffentlichen Auflage ausgesteckt. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Profile nur am Boden markiert werden. Referenzpunkte sowie Anschriften über die Höhe sind allerdings vorhanden.
Einsprachen:
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR711) Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR711) Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben.
Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel einzureichen beim
Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern.
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG).
Enteignung:
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 18f Abs. 2 EBG).
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 18f Abs. 2 EBG).
Amt für Energie und Verkehr Graubünden
Abteilung öffentlicher Verkehr